Kein Geld bei Schwarzarbeit

Wenn die Parteien eines Vertrages vereinbaren, dass die Bezahlung (oder ein Teil davon) „ohne Rechnung“ erfolgen soll, hat das zur Folge, dass beiden Seiten die Rechte auf Erfüllung verloren gehen. Schlimmer noch, hat keine Partei das Recht, in Vorleistung erbrachte Arbeiten oder Zahlungen ersetzt zu verlangen.

Im vor dem OLG Düsseldorf verhandelten Fall ging das Gericht sogar einen Schritt weiter. Das Gericht ging von einer Schwarzgeldabrede aus, ohne dass eine der Parteien des Rechtsstreits etwas derartiges erwähnt hätte, weil der WhattsApp-Chatverlauf eine entsprechende Vermutung begründete. Der Werkunternehmer hatte auf Zahlung der vereinbarten Vergütung geklagt. Er erhielt vom Gericht weder den Werklohn, noch Wertersatz für geleistete Arbeit zugesprochen. Auch hat er die verarbeiteten Materialien nicht zurückerhalten.

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.1.2020, Az. 21 U 34/19