Haftungsverteilung bei „Dooring-Unfällen“

Mit Dooring-Unfällen werden Zusammenstöße von Radfahrern mit sich plötzlich öffnenden Autotüren umschrieben. Das Landgericht Köln hatte sich mit einem entsprechenden Fall zu befassen und hat entschieden, dass von einer hundertprozentigen Haftung des Autofahrers auszugehen ist, wenn kein Mitverschulden des Radfahrers festgestellt werden kann. Mitverschulden des Radfahrers kann aus ursächlichem Verhalten geschlossen werden, wie z.B. zu geringer Abstand. Eine zu hohe Geschwindigkeit löst nicht ohne Weiteres ein Mitverschulden aus.

LG Köln, Urteil vom 2.8.2022, Az: 5 O 372/20