Gewerbemietrecht: Umsatzsteuer ist auch auf Nebenkosten zu zahlen

In einem Gewerbemietvertrag wurde vereinbart, dass die Miete „zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer“ zu zahlen ist. Des Weiteren vereinbaren die Parteien die Umlage von Nebenkosten. Entsprechend erstellt der Vermieter für das Jahr 2018 eine Nebenkostenabrechnung und berechnet hierin auch die angefallene Umsatzsteuer. Der Mieter zahlt jedoch nur die Nettobeträge.

Der BGH gibt dem Vermieter recht. Nach der Systematik des BGB Mietrechts sind Betriebskosten Bestandteil der Miete. Im Fall des Optierens des Vermieters zur Umsatzbesteuerung entsteht die Steuer gesamtumsatzbezogen, also bezogen auf Miete und Nebenkosten.

BGH, Urteil vom 30.09.2020 – XII ZR 6/20