Gewerbemietrecht: Lockdown gilt als Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bereits seit dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 ist es bei den erstinstanzlichen Gerichten sehr stark umstritten, wie sich dieser auf den Mietvertrag auswirkt.

Zum Teil wird davon ausgegangen, es liege ein Mangel der Mietsache vor (LG München I BeckRS 2020, 28189; s.a. OLG Nürnberg BeckRS 2020, 29175). Das Landgericht Heidelberg (LG Heidelberg BeckRS 2020, 19165), das LG Mönchengladbach (LG Mönchengladbach BeckRS 2020, 30731), das LG München 34. ZK (BeckRS 2020, 29556) und das LG Münster (unveröffentlichter Hinweis im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) gehen von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die gegenwärtigen Pandemielage aus. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zur Unzumutbarkeit der unveränderten Fortsetzung
des Mietvertrages werden hierbei durchaus unterschiedlich gesehen. Demgegenüber ist das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt BeckRS 2020, 26613) der Auffassung, die coronabedingte Schließung falle in den Risikobereich des Mieters, so dass ein Rückgriff
auf § 313 BGB ausscheide (vgl. a. LG Zweibrücken BeckRS 2020, 24356; AG Köln 2020, 32288).

Der Gesetzgeber hat versucht nunmehr für Klarheit zu sorgen. Seit dem 31.12.2020 gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt.

Nach wie vor nicht klar ist jedoch, auf welchen Zeitraum sich diese Vermutungsregelungen bezieht. Sind hiervon auch die Fälle aus dem Frühjahr 2020 umfasst oder nur Ansprüche ab dem 01.01.2021? Weiterhin offen ist auch die Rechtsfolge. Das Spektrum der Rechtsfolgen des § 313 reicht von einem schlichten Festhalten am derzeitigen Vertrag über eine Stundung oder Herabsetzung der Miete bis hin zu einem Recht auf Kündigung. Die Ansicht, einer hälftigen Teilung des Risikos wird hierbei von zahlreichen Gerichten vertreten und genießt den Vorzug.