Formulare bleiben männlich

von | 09.Jul.2020 | Allgemein

Eine Bankkundin wollte nicht länger „Kunde“ genannt werden und klagte sich durch alle Instanzen. Sie sah darin eine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts und wollte als Kundin bezeichnet werden.

Der BGH hatte bereits 2018 die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies dabei vor allem auf die Formulierungen in geltenden Gesetzen hin. Auch diese verwendeten verallgemeinernde männliche Personenbezeichnungen. Die Vorschriften seien da gewissermaßen „geschlechtsblind“, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. Und das sei prägend und kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch. Eine Geringschätzung von Menschen mit einem anderen Geschlecht sei damit nicht verbunden.

Die Rentnerin zeigte sich hiermit nicht zu frieden und zog vor das Bundesverfasungsgericht. Dieses wies die Klage nunmehr as formalen Gründen zurück. Sie hätte mehr begründen müssen, warum sie als Einzelperson einen Anspruch auf die weibliche Form habe. Es fehlten Angaben, warum das generische Maskulinum, also die männliche Form als Oberbegriff, nicht in Ordnung sei, wenn doch sogar unser Grundgesetz durchgängig diese Sprache benutzt.

Die Entscheidung wurde übrigens von 3 mänlichen Richtern getroffen.