Firmenzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist zulässig

Die kleine Schwester der GmbH ist die Unternehmergesellschaft, die als UG bezeichnet wird. Sie kann mit einer Einlage von einem Euro gegründet werden, während das Mindestkapital für eine GmbH 25.000 € beträgt.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Rechtsformzusatz „gemeinnützig“ auch bei der UG zulässig ist, was das zuständige Registergericht verneint hatte. Der BGH begründet seine Entscheidung überwiegend mit dem Argument, dass die UG keine eigene Rechtsform, sondern nur eine Variante der GmbH ist und daher auch alle diese betreffenden Regelungen auf die UG anwendbar sind.

BGH, Beschluss vom 28.4.2020, Az: II ZB 13/19