Fiktive Abrechnung eines Unfallschadens

Die sogenannte fiktive Abrechnung bedeutet, dass derjenige Betrag vom Schädiger verlangt wird, den ein Gutachter als für die Wiederherstellung des Autos errechnet hat.

Das OLG München hat in einem Urteil bestätigt, dass diese Form der Abrechnung auch dann möglich sein soll, wenn das Auto tatsächlich vollständig repariert wurde. Der Geschädigte kann nicht gezwungen werden offenzulegen, wie viel ihn die durchgeführte Reparatur tatsächlich gekostet hat.

OLG München, Urteil vom 17.12.2020, Az: 24 U 4397/20