Fahren mit roter „06er-Nummer“

von | 01.Feb.2021 | Verkehrsrecht

Das rote 06er-Kennzeichen ist für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten vorgesehen. Mit einem solchen Kennzeichen kann man ein nicht zugelassenes Fahrzeug auch ohne Typ-Genehmigung im Straßenverkehr bewegen, wenn die Fahrt im Fahrzeugscheinheft eingetragen wird. Das gilt aber nur für für die oben genannten Fahrten, sowie für Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung, oder um zur Reparaturwerkstatt zu fahren.

Das Kammergericht Berlin hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein außer Betrieb gesetzte Fahrzeug mit roter Nummer genutzt wurden, um dem spontanen einsetzenden Hungergefühl Fahrzeugführers Abhilfe zu verschaffen und Essen zu kaufen. Das Gericht hat entschieden, dass Fahren mit Roter Nummer außerhalb der oben aufgeführten Zwecke einem Fahren ohne Zulassung gem. § 3 ZVG gleichkommt.

KG, Beschluss vom 17.9.2020 – Az: 3 Ws (B) 189/20