Erteilung eines „quotenlosen“ Erbscheins

von | 23.Jun.2021 | Erbrecht

Üblicherweise sind in einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins die Quoten anzugeben, zu denen die Erben an dem Nachlass beteiligt sind (z.B. die Ehefrau zu ½ und die Kinder zu je ¼). Das Gesetz sieht aber auch die Möglichkeit vor, einen Erbschein ohne Angabe von Quoten zu beantragen. Es wird dann in dem Erbschein nur festgestellt, wer Erbe geworden ist.

Hierzu ist es aber erforderlich, dass alle Miterben dem Verzicht auf die Angabe der Erbteilsquoten zustimmen müssen, wie das OLG Bremen jetzt entschieden hat.

OLG Bremen, Beschluss vom 28.10.2020, Az: 5 W 15/20