Erstattung bei Corona-bedingter Schließung des Fitness Studios

Der Fall ist den meisten Fitness-Studio-Gängern bekannt. Das Studio muss aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen und zieht gleichwohl die Mitgliedsbeiträge ein. Dem Mitglied wird zugesagt, dass die versäumte Trainingszeit am Ende des Vertrags angehängt wird. Das Mitglied möchte aber nach Ablauf des Vertrags nicht weiter trainieren und verlangt die Auszahlung der Beträge für die Monate, während derer das Studio geschlossen hatte.

Zu Recht, wie der BGH nun entschieden hat. Es liegt ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor mit der Folge, dass die Pflicht zur Gegenleistung (Zahlung der Mitgliedsbeiträge) entfällt (§§275 I BGB und 326 I 1 BGB). Die Trainingszeit kann nicht nachgeholt werden, weil der Zweck eines Fitnessstudiovertrags in der regelmäßigen sportlichen Betätigung liegt. Der Nutzer hat für den Zeitraum der Schließung einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 II EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.

Zu unterscheiden sind derartige Fälle von denen, in denen angemietete Säle für Hochzeitsfeiern nicht genutzt werden konnten. Es wird dann angenommen, dass die Räumlichkeiten nach wie vor genutzt werden können und daher keine Unmöglichkeit vorliegt. Der Umstand, dass sie nicht für Hochzeitsfeiern genutzt werden können, wird dem Risiko des Gastes zugeschrieben.

BGH, Urteil vom 4.5.2022, Az: XII ZR 64/21

Die Vorinstanz war das Landgericht Osnabrück