Ersatz des Neuwerts bei Verkehrsunfall

Wird bei einem Verkehrsunfall ein neuwertiges Fahrzeug beschädigt, hat der Geschädigte (wenn er den Unfall nicht zu verschulden hatte) Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für ein gleichwertiges Neufahrzeug, wenn er dieses tatsächlich kauft.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als 1.000 km (Orientierungsgrenze) gelaufen hatte und die Beschädigung durch den Unfall erheblich war. Wenn sich der Geschädigte in einem solchen Fall gegen die Reparatur entscheidet und ein gleichwertiges Neufahrzeug kauft, kann der den vollen Kaufpreis vom Unfallgegner fordern.

BGH, Urteil vom 29.9.2020, Az: VI ZR 271/19