Erneut § 23 Ia Satz 1 StVO

von | 20.Mrz.2021 | Verkehrsrecht

Es ist zum Haareraufen. Die skurrilen Entscheidungen zur genannten Vorschrift reißen nicht ab. Jetzt hat es ein solcher Fall bis zum BGH geschafft. Dieser hat jüngst entschieden, dass auch die Nutzung eines normalen elektronischen Taschenrechners geeignet ist, einen Verstoß gegen § 23 Ia S. 1 StVO zu begründen. Also zwischen 100,- € und 200,- € (bei kausaler Unfallverursachung) und einen Punkt im FAER. Gesetzeskonform aber im Ergebnis doch schon sehr gewöhnungsbedürftig, berücksichtigt man die Menüführung in einigen festinstallierten Infotainmentsystemen.

BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az: 4 StR 526/19