Elektroauto in der Tiefgarage

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass das Abstellen elektrisch betriebneer Fahrzeug in der Tiefgarage bis auf Weiteres untersagt ist. Begründet wurde der Beschluss durch eine erhöhte Brandgefahr.

Das Amtsgericht Wiesbaden hob diesen Beschluss auf mit der Begründung, dass es dem Wohnungseigentümer nach § 20 Absatz 2 WEG ausdrücklich gestattet ist, eine Ladevorrichtung für sein Elektroauto zu installieren. Mit dem Verbotsbeschluss der Wohnungseigentümer würde diese gesetzliche Bestimmung unterlaufen.

AG Wiesbaden, Urteil vom 4.2.2022, Az: 92 C 2541/21