E-Scooter und Trunkenheit im Straßenverkehr

von | 29.Sep.2022 | Verkehrsrecht

Es finden sich immer mehr Urteile, in denen die Gerichte eine Indizwirkung des § 69 II Nr. 2 StGB ablehnen. Diese Indizwirkung besagt, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn er sich wegen Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gemacht hat. Die Vorschrift verweist demnach auf eine andere Vorschrift im Strafgesetzbuch, nämlich § 316 StGB, demzufolge das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln strafbar ist.

So geht auch das Landgericht Chemnitz davon aus, dass E-Scooter insofern nicht unter den Begriff des Kraftfahrzeugs fallen, weil sie gegenüber einspurigen Kraftfahrzeugen eine verringerte abstrakte Gefährlichkeit aufweisen und aufgrund des geringen Gewichts und der geringen Geschwindigkeit eher mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs (E-bike) zu vergleichen sind.

LG Chemnitz, Beschluss vom 9.8.2022, Az. 4 Qs 283/22