Dienstbarkeit zum „Übergang“

von | 11.Mrz.2021 | Grundstücksrecht

Zugunsten der Beklagten ist eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Klägers eingetragen, wonach sie zum „Übergang“ des Grundstücks berechtigt ist. Tatsächlich nutzt sie den Weg nicht nur zu Fuß, sonder befährt ihn auch mit einem PKW. Das versuchte der Kläger mit seiner Klage zu unterbinden. Entgegen der Vorinstanzen hält der BGH auch ein Recht zum Befahren für gesichert.

Der BGH argumentiert dabei mit dem Wortlaut, an dem Grundbucheintragungen grundsätzlich auszulegen sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Wort „Übergang“ sich auch in Begriffen wie „Bahnübergang“ und „Grenzübergang“ wiederfindet. Weil von diesen Begriffen im allgemeinen Sprachgebrauch auch das Befahren, bzw. Überfahren abgedeckt ist, muss das auch für den streitgegenständlichen Fall gelten.

BGH, Urteil vom 18.9.2020, Az: V ZR 28/20