Die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen

Gesellschaftsanteile einer GmbH werden als Nennbeträge in Euro angegeben. Dabei kann das gesamte Grundkapital in einen oder in beliebig viele Geschäftsanteile aufgeteilt werden. Die kleinste Einheit ist dabei ein Euro, weil keine Kommabeträge zulässig sind, § 5 Abs. 2 GmbHG. Die Anzahl der Anteile wird bei der Gründung durch die Gesellschafter festgelegt. Eine spätere Teilung oder Zusammenlegung ist ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich.

Bei der Teilung wird ein bestehender Geschäftsanteil in mehrere neue Teile aufgeteilt. Diese neuen Anteile sind dann – wie die alten – veräußerlich und vererbbar. Die Teilung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Eine Satzungsänderung ist nicht notwendig. Eine besondere Form für den Teilungsbeschluss ist nicht vorgeschrieben. Inhaber der neuen Gesellschaftsanteile wird bleibt der Inhaber des geteilten Geschäftsanteils. Die Teilung ist dem Handelsregister in Form einer geänderten Gesellschafterliste durch einen Notar anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht trifft die Geschäftsführer der GmbH.