Der Entwurf eines Testaments widerruft nicht das alte Testament

von | 23.Jul.2020 | Erbrecht

Ein Testament muss entweder notariell beurkundet werden, oder handschriftlich verfasst und vom Verfasser unterschrieben sein. Erst dann ist es gültig. Es kann aber dadurch ungültig werden, dass der selbe Erblasser ein neues Testament handschriftlich verfasst und unterschreibt. In dem Verfassen eines neuen Testaments liegt also immer der Widerruf des älteren Testaments.

Das OLG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser ein wirksames Testament verfasst hatte. Später hat er dann einen Entwurf aufgesetzt, der gänzlich andere Regelungen seines letzten Willens enthielt. In diesem Entwurf war aber kein Widerruf des früheren (gültigen) Testaments zu sehen, wie das Gericht entschied. Das Argument, dass der Erblasser nur nicht mehr die Zeit gefunden hatte, den Entwurf zu unterschreiben, ließ das Gericht nicht gelten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.1.2020, Az: 2 W 85/19