Der Ausfallschaden bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Auto beschädigt, hat der Eigentümer Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen kann. Der Geschädigte kann wählen, ob er für die Zeit einen Mietwagen nimmt, oder eine Nutzungsausfallentschädigung geltend macht. Letztere bemisst sich nach dem Wert des geschädigten Fahrzeugs.

Eine Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte nicht geltend machen, wenn er das Fahrzeug ausschließlich gewerblich nutzt. Für den Fall stehen ihm andere Möglichkeiten zu, seinen Schaden ersetzt zu verlangen.

  1. Mietwagenkosten: Grundsätzlich können die Kosten für ein ersatzweise angemietetes Fahrzeug geltend gemacht werden. Dieses gilt in den meisten Fällen auch für Fahrzeuge mit Sonderausstattung, wie z.B. Taxis. Diese werden nur zu besonders hohen Tarifen vermietet, die erstattungsfähig sind. Der Geschädigte muss sich nur ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
  2. Entgangener Gewinn: Wenn dem Geschädigten durch den Ausfall des Fahrzeugs die Möglichkeit genommen wird, Umsatz zu generieren, kann er den daraus zu errechnenden entgangenen Gewinn geltend machen. Die Anforderungen an den „Beweis“ insbesondere zur Höhe des entgangenen Gewinns sind jedoch relativ hoch und umständlich zu erbringen.
  3. Vorhaltekosten: Wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug bereithält, nur um dieses für den Fall des Ausfalls des Hauptfahrzeugs nutzen zu können, können die für dieses vorgehaltene Fahrzeug angefallene Kosten geltend gemacht werden. Die Ermittlung der Höhe dieser Kosten erfolgt unter Zuhilfenahme entsprechender Tabellen, z.B. Sanden/Danner