Corona: Reisepreis muss auch ohne Reisewarnung erstattet werden

von | 18.Aug.2020 | Reiserecht

Reiseveranstalter müssen den Reisepreis auch ohne aktuelle Reisewarnung erstatten. Dies entschied nunmehr das AG Frankfurt am Main (11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18)). Für einen kostenlosen Rücktritt reicht es aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.

Im zugrundeliegenden Verfahren stornierte der Kläger am 07.03.2020 wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie seine ab dem 14.04.2020 geplante Reise nach Ischia (Italien), die unter anderem einen Flug von Hamburg nach Neapel und zurück beinhalten sollte. Die beklagte Reiseveranstalterin akzeptierte die Stornierung, erhob hierfür jedoch anteilige, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Kosten. Als die Beklagte auch nach Fristsetzung durch den Kläger nicht den kompletten Reisepreis zurückerstatten wollte, erhob er Klage mit der Begründung, der Rücktritt vom Reisevertrag beruhe auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, sodass die Reiseveranstalterin die kompletten Reisekosten ohne Abzug zurückzuzahlen hätte. Hierfür komme es lediglich darauf an, welche Umstände zum Zeitpunkt der Reise tatsächlich vorlagen, unabhängig davon, wann der Rücktritt erklärt worden sei. Die Beklagte wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März für das Reisegebiet (Golf von Neapel) noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

AG Frankfurt am Main, Urteil v. 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18)