c/o-Zusatz in GmbH-Geschäftsanschrift

Die Angabe der Geschäftsanschrift einer GmbH mit dem Zusatz „c/o“ (englisch: care of; deutsch: zu Händen), also der Anweisung an den Zusteller, auch an (juristische) Personen zuzustellen, die keinen eigenen Briefkasten haben. 

Ein solcher Zusatz ist gem. § 8 IV Nr. 1 GmbHG nicht schlechthin unzulässig. Es ist vielmerh von einer Eintragungsfähigkeit auszugehen, wenn hierdurch die zur Annahme einer Zustellung befugte Person besser auffindbar ist und Zustllungsmöglichkeiten nicht verschleiert oder vorgetäuscht werden. Das ist der Fall, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist. Denkbar wäre ein solcher Fall, wenn die Zustellung auf diese Weise an die Wohnanschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft erfolgt. 

OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2016, Az. 27 W 2/16