Bindung an „gesetzliche Erbfolge“ bei Ehegattentestament

von | 12.Mrz.2021 | Erbrecht

Bei einem Ehegattentestament ist von den Erblassern regelmäßig gewollt, dass die gefundenen Regelungen nach dem Tod des Erstversterbenden Bestand haben. Man spricht von einer Wechselbezüglichkeit der Verfügungen gem. § 2271 Abs. II, Satz 1 BGB.

Im vom OLG Düsseldorf zu entscheidenen Fall hatten die Eheleute bestimmt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden „die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten soll“. Nach dem Versterben der Ehefrau heiratete der Mann neu und setzte seine zweite Frau als Erbin zusammen mit den Kindern ein.

Das OLG erklärte die Änderung für wirksam. Zur Begründung machte es Ausführungen zur Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen. Demzufolge ist eine Verfügung wechselbezüglich, wenn ein Ehegatte seine Verfügung nicht ohne diejenige des andern getroffen hätte. Es muss also aus dem Motivzusammenhang heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart bestehen, dass die Verfügung des einen Ehegaten nur deshalb getroffen wurde, weil auch der andere eine bestimmte Verfügung traf. Das ist der Fall, wenn nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll.

Hieran fehlt es im Fall, weil der Senat davon ausging, dass Eltern das Einsetzen ihrer Kinder nicht davon abhängig machen, ob sie selbst vom Ehegatten als Erben eingesetzt werden. Demzufolge ist der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsfreiheit nicht beschränkt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2021, Az: 3Wx 245/19