BGH: Kein „Rechts-vor-Links“ auf Parkplätzen

von | 21.Mrz.2023 | Verkehrsrecht

Treffen sich zwei Straßen gilt für die Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtsregelung „Rechts-vor-Links“, wenn keine zusätzlichen Schilder vorhanden sind (§ 8 Abs. 1 StVO). Eine Übertragbarkeit dieser Regel auf den Verkehr auf einem Parkplatz hat der BGH jüngst verneint. Es gilt vielmehr das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auf dem Parkplatz eindeutig Fahrspuren vorhanden sind, denen ein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

BGH, Urteil vom 22.11.2022, Az: VI ZR 344/21