Betriebskosten: Verweis auf Verordnung ausreichend

Wird im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter „sämtliche Betriebskosten“ zu tragen hat, so muss der Mieter sämtliche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der einschlägigen Norm befindlichen Betriebskostenarten tragen.

Zwischen Vermieter und Mieter entsteht häufig Streit darüber, ob und ggf. welche Nebenkosten umgelegt werden dürfen. In dem Nunmehr vor dem BGH verhandelten Fall vereinbarten die Vertragsparteien 1990, dass der Mieter „sämtliche Betriebskosten“ trägt, worunter „insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizungs- einschließlich Zählermiete und Wartungskosten“ fallen. Im Jahr 2016 machte der Vermieter sodann erstmals auch die Grundsteuer von knapp 5.000,00€ geltend.

Zu Recht wie der BGH nun entschied. Aus dem „insbesondere“ Zusatz folgt kein abschließender Charakter der im Ergebnis bloß illustrierenden Aufzählung.

BGH, Urteil v. 08.04.2020 – XII ZR 120/18