Besteht eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung?

Die Frage stellt sich häufig. Man wurde – vermeindlich unverschuldet – in einen Verkehrsunfall verwickelt und vertraut darauf, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den eigenen Schaden regulieren wird. Unfallnebenkosten, wie zum Beispiel eine Nutzungsaufallentschädigung oder Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug fallen an. Ist man jetzt im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, damit der Schaden schnellstmöglich repariert werden kann und der Nutzungsausfallschaden gering bleibt?

Nein, sagt der BGH, das muss man nicht. Die Vollkaskoversicherung wird für den Schutz des Versicherungsnehmers abgeschlossen und nicht, um einen Schädiger zu schützen. Dem Unfallbeteiligten steht es frei, ob er seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt oder nicht.

BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az: VI ZR 569/19