Berücksichtigung von Indizien für Schwarzarbeit im Zivilprozess

Wenn zwischen zwei Vertragspartnern eine Abrede dahingehend besteht, dass Schwarzgeld gezahlt werden soll, ist der Vertrag unwirksam. In der Folge kann keine Partei Rechte aus dem Vertrag herleiten. Selbst wenn schon Leistungen erbracht wurden, müssen diese z.B. nicht bezahlt werden.

Das OLG Düsseldorf hat nur klargestellt, dass es dafür nicht einmal notwendig ist, dass eine der Parteien im Prozess sich auf die Schwarzgeldabrede beruft. Wenn hinreichend Indizien vorhanden sind, kann das Gericht auch von Amts wegen von einem Schwarzgeschäft ausgehen. Ein Verstoß gegen die Dispositionsmaxime (dem Grundsatz, dass die Parteien darüber bestimmen, über welchen Prozessstoff zu entscheiden ist) liegt nicht vor, weil es sich bei § 134 StGB um ein gesetzliche Verbot handelt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020, Az. 22 U 73/20