Berücksichtigung der Erhaltungsrücklage bei der Grunderwerbssteuer

von | 27.Apr.2021 | Grundstücksrecht

Der Erwerber von Teileigentum an Einheiten einer Wohnungsanlage stellte sich auf den Standpunkt, dass die Erhaltungsrücklage (ein zweckgebundenes Finanzpolster der Eigentümergemeinschaft) nicht zum Kaufpreis gehört, daher von diesem abgezogen werden muss und somit die Grunderwerbsteuer zu reduzieren ist.

Der Bundesfinanzgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Die Erhaltungsrücklage ist Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der einzelne Sonderrechtseigentümer ist daran nicht beteiligt.

Eine Aufteilung des Kaufpreises beim Grundeigentumserwerb in steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Anteile ist demnach nur möglich, wenn von dem Kauf auch Gegenstände erfasst sind, die der Grunderwerbsteuer nicht unterliegen.

BFH, Urteil vom 16.9.20202, Az: II R 49/17