Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt, das seit seinem Erwerb durch den Geschädigten noch keine 1.000 km zurückgelegt hat, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung des Neupreises eines Ersatzfahrzeugs. Auch wenn kein Totalschaden vorliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte ein solche Fahrzeug auch tatsächlich anschafft. Anspruch auf Ersatz des Schadens im Wege der fiktiven Abrechnung ist nicht möglich. Der Eigentümer des fabrikneuen Fahrzeugs, das durch einen Unfall beschädigt wurde, hat also die Wahl, das Fahrzeug reparieren zu lassen (dann erhält er die Reparaturkosten ersetzt) oder ein neues Fahrzeug anzuschaffen (dann erhält er den Kaufpreis als Schaden ersetzt).
BGH, Urteil vom 29.9.2020 – Az: IV ZR 271/19