Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung

Der Geschädigte eines Unfalls hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Geldbetrag vom Schädiger zu verlangen, der zur Wiederherstellung seines Fahrzeug notwendig ist. Er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug auch tatsächlich reparieren zu lassen (sog. fiktive Schadensabrechnung). 

Der BGH hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall auch die Kosten für eine Beilackierung erstattet werden müssen. Bei einer Beilackierung handelt es sich um die Lackierung von unbeschädigten Fahrzeugteilen, die an die beschädigten Teile angrenzen, um Farbunterschiede zwischen alter und neuer Lackierung zu reduzieren. Von den Versicherung wird gerne eingewendet, dass ja bei der fiktiven Abrechnung nicht sicher sei, ob Beilackierungskosten anfallen und zahlt diese daher nicht. 

Der BGH geht davon aus, dass diese Kosten erstattungsfähig sein können, nämlich wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese bei einer Reparatur des Fahrzeugs zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich anfallen. 

BGH, Urteil vom 17.9.2019, Az: VI ZR 494/18