Keine Entschädigung bei Umleitung auf nahen Flughafen

Die bloße Umleitung auf einen nahen Flughafen begründet noch keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nach der EG-VO 261/04. Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast jedoch doe Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem ursprümglich vorgesehenen Flughafen anbieten.

Ein Flug von Wien nach Berlin Tegel wurde mit knapp einer Stunde Verspätung auf den Flughafen Berlin Schönefeld umgeleitet. Der EuGH entschied nunmehr, dass ein Fluggast keine Entschädigung wegen einer Annullierung erhält, sofern der Flug zu einem Flughafen umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder die selbe Region bedient.

EuGH, Urt. v. 22.04.2021 – C 826/19

Gewerbemietrecht: Umsatzsteuer ist auch auf Nebenkosten zu zahlen

In einem Gewerbemietvertrag wurde vereinbart, dass die Miete „zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer“ zu zahlen ist. Des Weiteren vereinbaren die Parteien die Umlage von Nebenkosten. Entsprechend erstellt der Vermieter für das Jahr 2018 eine Nebenkostenabrechnung und berechnet hierin auch die angefallene Umsatzsteuer. Der Mieter zahlt jedoch nur die Nettobeträge.

Der BGH gibt dem Vermieter recht. Nach der Systematik des BGB Mietrechts sind Betriebskosten Bestandteil der Miete. Im Fall des Optierens des Vermieters zur Umsatzbesteuerung entsteht die Steuer gesamtumsatzbezogen, also bezogen auf Miete und Nebenkosten.

BGH, Urteil vom 30.09.2020 – XII ZR 6/20

Beherbergungsverbot: Kündigung des Ferienhaus-Mietvertrages

Der Kläger buchte für ein Familientreffen ein Ferienhaus in Sachsen. Seitens der sächsischen Landesregierung wird für den Mietzeitraum ein hotel- und beherbergungbetriebsbezogenes Übernachtungsverbot beschlossen. Der Kläger kündigte daraufhin den Mietvertrag und forderte den bereits gezahlten Übernachtungspreis zurück.

Das AG Hamburg-Blankensee gab dem Kläger Recht. Dem Kläger sthe nach § 543 I BGB ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht zu. Zwar ist in der entsprechenden Allgemeinverfügung ausdrücklich nur von Übernachtungen in Hotels und Beherbergungsbetrieben die Rede. Genau für diesen Zweck habe der Kläger das Ferienhaus aber auch angemietet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

AG Hamburg-Blankensee, Urteil vom 18.09.2020 – 533 C 96/20

Gewerbemietrecht: Lockdown gilt als Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bereits seit dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 ist es bei den erstinstanzlichen Gerichten sehr stark umstritten, wie sich dieser auf den Mietvertrag auswirkt.

Zum Teil wird davon ausgegangen, es liege ein Mangel der Mietsache vor (LG München I BeckRS 2020, 28189; s.a. OLG Nürnberg BeckRS 2020, 29175). Das Landgericht Heidelberg (LG Heidelberg BeckRS 2020, 19165), das LG Mönchengladbach (LG Mönchengladbach BeckRS 2020, 30731), das LG München 34. ZK (BeckRS 2020, 29556) und das LG Münster (unveröffentlichter Hinweis im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) gehen von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die gegenwärtigen Pandemielage aus. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zur Unzumutbarkeit der unveränderten Fortsetzung
des Mietvertrages werden hierbei durchaus unterschiedlich gesehen. Demgegenüber ist das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt BeckRS 2020, 26613) der Auffassung, die coronabedingte Schließung falle in den Risikobereich des Mieters, so dass ein Rückgriff
auf § 313 BGB ausscheide (vgl. a. LG Zweibrücken BeckRS 2020, 24356; AG Köln 2020, 32288).

Der Gesetzgeber hat versucht nunmehr für Klarheit zu sorgen. Seit dem 31.12.2020 gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt.

Nach wie vor nicht klar ist jedoch, auf welchen Zeitraum sich diese Vermutungsregelungen bezieht. Sind hiervon auch die Fälle aus dem Frühjahr 2020 umfasst oder nur Ansprüche ab dem 01.01.2021? Weiterhin offen ist auch die Rechtsfolge. Das Spektrum der Rechtsfolgen des § 313 reicht von einem schlichten Festhalten am derzeitigen Vertrag über eine Stundung oder Herabsetzung der Miete bis hin zu einem Recht auf Kündigung. Die Ansicht, einer hälftigen Teilung des Risikos wird hierbei von zahlreichen Gerichten vertreten und genießt den Vorzug.

Feuerwehreinsatz: Eltern müssen für Ihre Kinder zahlen

Verursachen Kindern grob fahrlässig ein Feuer, müssen die Eltern die Kosten des Feuerwehreinsatzes tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil v. 18.11.2020 – 10 A 3988/19).

Zwei Kinder im alter von 11 und 13 Jahren verursachten im Juni 2019 ein Großfeuer auf einem Industriegelände nahe Hannover, bei dem eine Lagerhalle vollständig abbrannte. Die freiwillige Feuerwehr war mit über 100 Leute im Einsatz. Die zuständige Stadt setzte gegen die Eltern der Kinder Gebühren in Höhe von ca. 38.000€ fest. Gegen diesen Gebührenbescheid wehrte sich die eine Mutter mit dem Argument, sie selbst habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Zudem sei das Verhalten ihres Kindes nicht fahrlässig oder gar vorsätzlich gewesen.

Gebühren für Feuerwehreinsätze

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes können nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 NPOG i.V.m. der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde auch von den Eltern verlangt werden, sofern der Brand vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist.

Eltern müssen für Kinder haften

Der Brand sei durch grob fahrlässiges Handeln des Sohnes der Klägerin sowie dessen Freundes verursacht worden. Nach den Aussagen der Kinder bei der Polizei sei das Feuer dadurch entstanden, dass der elfjährige Freund des Sohnes der Klägerin eine Dämmmatte angezündet habe. Nachdem zunächst ein kleines Feuer entstanden sei, welches dieser sofort wieder ausgepustet habe, habe der Sohn der Klägerin ihn als Feigling bezeichnet und ihn damit angestachelt, die Dämmmatte ein zweites Mal anzuzünden, was sodann zu dem Großbrand geführt habe. Nach Ansicht der Kammer begründete dieses Verhalten ein grob fahrlässiges Handeln, denn die Kenntnis, dass Feuer außerhalb geschlossener Feuerstätten außer Kontrolle geraten könne, sei auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder bereits zu erwarten gewesen.

Ob die Mutter dabei ihre eigene Aufsichtspflicht beachtet habe, sei nach Ansicht des Gerichts irrelevant. Nach § 6 Abs. 2 NPOG können Eltern in die Pflicht genommen werden und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.