Anhänger beschädigt Haus – Haftung

Ein am Straßenrand ordnungsgemäß abgestellter Anhänger wird von einem Pkw gerammt, der zu schnell durch eine Kurve fährt. Durch die Kollision wird der Anhänger in Bewegung gesetzt und kollidiert mit einem Grundstückstor und dann mit einer Hauswand. Die Frage, wer für den Schaden aufzukommen hat (die Gebäudeversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Anhängers) war nun vom BGH zu entscheiden.

Es haftet der Versicherer des Anhängers mit der Begründung, dass sich auch ein an der Straße abgestellter Anhänger „im Betrieb“ befindet und sich eine typische Gefahr realisiert, wenn sich der Anhänger aufgrund eines Unfalls „selbstständig macht“.

BGH, Urteil vom 7.2.2023, Az: VI ZR 87/22

Haftung bei „Touristenfahrt“ auf der Nordschleife

Das Landgericht Koblenz hatte in einem Schadensersatzprozess unter anderem über die Frage zu entscheiden, ob den Fahrer eines Sportwagens bei einer sogenannten Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings ein Mitverschulden trifft, nur weil er mit diesem Sportwagen auf einer Rennstreckenartigen Straße fährt. Die Frage wurde bejaht und das Mitverschulden in Form einer Gefährdungshaftung mit 25 % angenommen. Im Fall hatte ein vorausfahrendes Fahrzeug Öl verloren, weshalb der Kläger von der Fahrbahn abgekommen war und sein Fahrzeug beschädigt wurde.

LG Koblenz, Urteil vom 3.11.2022, Az: 10 O 39/20

Schäden nach Sex auf der Motorhaube

Ein unbekanntes Paar hatte Sex auf der Motorhaube eines Pkw, der in einem öffentlichen Parkhaus abgestellt war. Der Eigentümer des Fahrzeugs nahm daraufhin den Parkhausbetreiber auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Motorhaube durch den Akt beschädigt worden war. Zu Unrecht, wie das Landgericht Köln entschieden hat.

Landgericht Köln, Urteil vom 9.1.2023, Az: 21 O 302/22

BGH: Kein „Rechts-vor-Links“ auf Parkplätzen

Treffen sich zwei Straßen gilt für die Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtsregelung „Rechts-vor-Links“, wenn keine zusätzlichen Schilder vorhanden sind (§ 8 Abs. 1 StVO). Eine Übertragbarkeit dieser Regel auf den Verkehr auf einem Parkplatz hat der BGH jüngst verneint. Es gilt vielmehr das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auf dem Parkplatz eindeutig Fahrspuren vorhanden sind, denen ein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

BGH, Urteil vom 22.11.2022, Az: VI ZR 344/21