Auskunftsanspruch bei Annahmeverzugslohn

von | 14.Mrz.2021 | Arbeitsrecht

Von Annahmeverzugslohn spricht man, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zur Arbeit erscheint; sich die Kündigung hinterher aber als rechtsunwirksam herausstellt. Der Arbeitnehmer kann dann weiter sein Gehalt verlangen, ohne zu Arbeiten.

Allerdings muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er anderweitig hätte verdienen können. In einem Prozess verlangte der Arbeitgeber daher, dass der Arbeitnehmer die Angebote der Agentur für Arbeit vorlegt. Der Arbeitgeber wollte so beweisen, dass es der Arbeitnehmer böswillig unterlassen hatte, den Angeboten nachzugehen.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Angebote der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. Nur so kann er nachvollziehen, ob der gekündigte Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, bestehenden Verdienstmöglichkeiten nachzugehen.

BAG, Urteil vom 27.5.2020, Az: 5 AZR 387/19