Arbeitgeber muss bei der Urlaubsgewährung mitwirken

von | 07.Jul.2020 | Arbeitsrecht

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Anspruch gilt aber immer nur für das laufende Jahr, was bedeutet, dass nichtgenommener Urlaub auch verfallen kann. Die gesetzliche Regelung in Deutschland besagt, dass der Arbeitnehmer Urlaubstage, die er im laufenden Jahr nicht genommen hat, im darauffolgenden Jahr (bis zum 31.3.) nehmen kann. Das aber nur, wenn betriebliche Gründe dazu geführt hatten, dass der Urlaub nicht im laufenden Jahr genommen werden konnte. Wenn also der Arbeitnehmer einfach vergessen hatte, seinen Urlaub rechtzeitig anzumelden, konnte es vorkommen, dass der Urlaubsanspruch ersatzlos verfiel.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass auch der Arbeitgeber eine Pflicht hat, den Arbeitnehmer auf noch offene Urlaubsansprüche hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass der Arbeitnehmer seinen bestehenden Urlaubsanspruch nicht vergisst. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche Mithilfe, kann es sein, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch über den 31.3. des Folgejahres hinaus bestehen bleibt.

BAG, Urteil vom 22.10.2019, Az: 9 AZR 98/19