Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

von | 09.Jul.2020 | Verkehrsrecht

Wird bei einem Verkehrsunfall das Auto des unverschuldet Unfallbeteiligten beschädigt, hat der Unfallgeschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen oder auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Diese wird nach Tagen bemessen und richtet sich in der Höhe nach der Art und dem Wert des beschädigten Fahrzeugs. Die Dauer der zu zahlenden Entschädigung wird durch die Reparaturdauer, bzw. die Zeit bestimmt, die für eine Ersatzbeschaffung benötigt wird.

Häufig gibt es Streit, ob diese Nutzungsausfallentschädigung tatsächlich zu zahlen ist. Die Rechtssprechung hat als Voraussetzung festgelegt, dass ein Nutzungswillen des Geschädigten vorhanden sein muss. Die Haftpflichtversicherer versuchen daher häufig zu argumentieren, dass ein solcher Nutzungswille eben nicht vorlag.

Das OLG München hat nun entschieden, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Autos diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte und damit den erforderlichen Nutzungswillen hatte.

Der Geschädigte muss also nicht beweisen, dass er einen Nutzungswillen hatte – der Versicherer muss beweisen, dass er den Nutzungswillen nicht hatte. Diese neue Beweislastverteilung kommt dem Geschädigten sehr zugute.

OLG München, Urteil vom 27.5.2020, Az: 10 U 6795/19