Anforderungen an die Modernisierungsankündigung dürfen nicht überspannt werden

Wenn ein Vermieter die Wohnung modernisieren möchte, muss er dies dem Mieter 3 Monate vor Beginn der Arbeiten ankündigen und ein „in wesentlichen Zügen“ über die beabsichtigten Maßnahmen informieren.

Der BGH hat die Anforderungen an diese Ankündigung geschwächt. Die Ankündigung hat zwar am Informiationsbedürfnis des Vermieters anzusetzen, das Modernisierungsrecht des Vermieters darf dabei aber nicht unnötig eingeschränkt werden. Daher dürfen die Gerichte „die Messlatte“ nicht all zu hoch ansetzen. Es reicht aus, wenn der Mieter in groben Zügen erkennen kann, welche Auswirkungen auf den Mitgebrauch eintreten, welches Energieeinsparungspotential erreicht werden kann und welche Mieterhöhung zu erwarten ist.

BGH, Uerteil v. 20.05.2020 – VIII ZR 55/19