Anfahren vom Fahrbahnrand

von | 09.Jul.2021 | Verkehrsrecht

Der Fahrzeugführer, der vom Fahrbahnrand anfährt, hat gem. § 10 StVO dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Landgericht Saarbrücken hält es dabei nicht für beachtlich, welche Strecke der Anfahrende bereits zurückgelegt hat. Im entschiedenen Fall waren bereits 12-16m zurückgelegt, bevor es zum Unfall mit dem fließenden Verkehr kam. Für die Entscheidung über die Haftungsquote kommt es lediglich auf die Frage an, ob jedwede Auswirkung des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist, und sich nicht mehr die typische Gefahr verwirklicht, die daraus resultiert, dass andere Verkehrsteilnehmer sich noch nicht auf das Hineinbegeben des Fahrzeugs in den fließenden Verkehr eingestellt haben.

LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2020, Az: 13 S 117/20