„bedeutender Schaden“ bei Unfallflucht

von | 27.Nov.2023 | Verkehrsrecht

Wenn man sich von einem Unfallort entfernt, ohne seine Daten bei den anderen Unfallbeteiligten zu hinterlassen begeht man „Unfallflucht“, die gem. § 142 StGB strafbar ist. Das ist soweit bekannt. Eine weitere Folge der Unfallflucht ist aber auch, dass das Gericht demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen kann, der wegen Unfallflucht verurteilt wird UND der einen bedeutenden Sachschaden verursacht hat.

Ob ein bedeutender Sachschaden vorliegt entscheidet also über die Frage, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird oder nicht. Das Landgericht Dresden hat nun in einem Beschluss entschieden, dass ein bedeutender Schaden im Sinne der Vorschrift erst vorliegt, wenn zur Reparatur mindestens 1.800,- € notwendig sind.

LG Dresden, Beschluss vom 15.9.2023, Az: 17 Qs 66/23