Äußerungen am Unfallort

Das OLG Hamm hat entschieden, dass in der Äußerung eines Unfallbeteiligten direkt am Unfallort grundsätzlich kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der Fahrer eines der Fahrzeuge angegeben, er trage die volle Schuld, weil er den anderen Wagen nicht gesehen habe. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Äußerung regelmäßig ohne Rechtsbindungswillen getätigt werde.

OLG Hamm, Beschluss vom 22.2.2021, 7 U 16/20