Änderungen zum Transparenzregister

Nach dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz sind inländische juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, e.V und auch rechtsfähige Stiftungen) sowie weitere Rechtsträger verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister mitzuteilen, § 20 Abs 1 GWG und § 21 I GWG.

Anders als vor der Rechtsänderung zum 1.8.2021 müssen die Eintragungen auch dann erfolgen, wenn die Informationen aus anderen öffentlichen Registern, wie z.B. dem Handelsregister, bezogen werden können. Erforderlich ist die Mitteilung an die registerführende Stelle, der Bundesanzeigerverlag GmbH, von Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GWG. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder.

Übergangsfristen sind für die folgenden Rechtsformen vorgesehen:
Für die AG, SE und KG auf Aktien: 31.3.2022
Für GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft (eG) und Partnerschaft: 30.6.2022
Für OHG und KG sowie alle anderen Fälle: 31.12.2022

Die GbR unterliegt nicht der Meldepflicht, weil sie bislang nicht in einem öffentlichen Register eingetragne ist. Etwas anderes gilt, wenn die GbR Anteile an einer GmbH hält. Dann sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.